Glaubwürdigkeit bezieht sich auf eine Person und ist daher ein
Persönlichkeitsmerkmal. Glaubhaftigkeit hingegen bezieht sich auf eine
Aussage; sie ist ein Aussagemerkmal.
Nach neuerer Auffassung der Aussagepsychologie
kommt es auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage und nicht so sehr auf
die Glaubwürdigkeit einer Person an. Auch Personen, die allgemein als
unglaubwürdig gelten, beispielsweise Betrüger, können glaubhafte
Aussagen machen, während Persönlichkeiten mit einwandfreiem Leumund wie
Richter oder Pfarrer im Einzelfall lügen – und erst recht sich irren –
können.
Glaubwürdigkeit als Personenmerkmal ist jedoch erheblich, wenn
Banden, Seilschaften oder besonders verbundene Interessenträger
verwickelt und Zeugenabsprachen zu befürchten sind.
Die Glaubhaftigkeit im weiteren Sinne ist das Ergebnis der
Beurteilung, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Aussagen
zutreffen. Vier potenzielle Fehlerquellen müssen berücksichtigt werden:
Die Wahrnehmung des Sachverhalts, die Speicherung unter Berücksichtigung
der jeweiligen Bewusstseinslage, die Wiedergabequalität
(Aussagetüchtigkeit) und der Wahrheitsgehalt der Aussage in sich
(Glaubhaftigkeit im engeren Sinne).[4]
Die Glaubhaftigkeit im engeren Sinne wird im Regelfall durch
den Richter festgestellt; dazu bedient er sich eines Sachverständigen
und geht folgendermaßen vor: Es wird zunächst davon ausgegangen, die
Aussage sei unwahr (Nullhypothese).[5] Diese Hypothese wird anhand folgender Positivindizien überprüft:[6]
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen